BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 42 Fortführung der örtlichen Raumordnung
Zu § 34: EB:
Die vorgesehene Bestimmung über die Fortführung der örtlichen Raumordnung beruht größtenteils auf der derzeitigen Rechtslage (§§ 30 und 30 ROG 1974), doch wurden einige Neuerungen vorgesehen.
Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass der Revisionszeitraum von fünf Jahren auf zehn Jahre angehoben werden soll (Abs 2). Dadurch sind erhebliche Kosteneinsparungen in den Gemeinden zu erwarten.
Weiters wurde in der allgemeinen Regelung über das Fortführungsgebot der örtlichen Raumordnung (Abs 1) die Bezugnahme auf den Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen, weil die Bebauungsplanzonierung ohnehin gemäß § 26 Abs 4 im Flächenwidmungsplan zu erfolgen hat.
Die Bestimmungen über die Aufforderung, deren Kundmachung und Benachrichtigung wurden im Wesentlichen aus der Verfahrensbestimmung des § 29 Abs 1 ROG 1974 übernommen (Abs 2, 3 und 4).
Zu den Fristen für Auflagen von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen:
Sinnvoll erscheint eine weitgehende Vereinheitlichung der Fristen für Auflagen von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen. EU-rechtlich ist eine Entwicklung in Richtung 8-wöchige Frist für d...