BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 37 Vorbehaltsflächen
Zu § 37: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 37 Abs. 2:
Kriterien für eine besondere Standorteignung sind u.a. die Entfernung und fußläufige Erreichbarkeit von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, von öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen sowie von Nahversorgungseinrichtungen.
Zu § 37 Abs. 4:
Zur vorgesehenen Zuständigkeit des Landesgerichtes für die Festsetzung der Entschädigung wird ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG in der Fassung des Außerstreit-Begleitgesetzes BGBl I 2003/112, die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren über die Höhe von Enteignungsentschädigungen in erster Instanz von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte verlagert wurde. Erfasst sind nicht nur Enteignungsregelungen, sondern auch landesrechtliche Entschädigungsregelungen bei Eigentumsbeschränkungen, sodass in der Bestimmung über die Entschädigung ausdrücklich das Landesgericht für zuständig erklärt wurde, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Zur Übergangsbestimmung siehe...