BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 36 Bebauungsfrist
Zu § 36: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Zu § 36 Abs. 3:
Die bisherige verpflichtende Zweckbindung der Investitionsabgabe wurde unter Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben in eine „Soll-Bestimmung“ abgeändert.
Anmerkungen
1) Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme zur aktiven Bodenpolitik betrifft Grundstücke, die als Bauland gem § 29 Abs 2 und 3 ausgewiesen sind u nicht mit einem Gebäude (zumindest fertiggestellter Rohbau) bebaut sind. Es wird sich idR um Baulandbereiche in zentraler oder in ortsplanerischer Hinsicht günstiger Lage handeln, die vor allen anderen Grundstücken bebaut werden sollen. Dieses Bauland soll seiner zugedachten Nutzung auch tatsächlich zugeführt werden, indem durch dieses Regelungssystem ein Druck auf den Grundeigentümer ausgeübt werden soll, sein Grundstück zu bebauen. Die Festlegung der Bebauungsfrist für eine Planungsperiode soll der Gemeinde und dem Grundeigentümer Klarheit vor der Rechtswirksamkeit der nächsten Planungsperiode geben.
2) Ein unbebautes Grundstück iS dieser Gesetzesstelle liegt vor, solange kein Rohbau auf ...