BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 35 Privatwirtschaftliche Maßnahmen
Zu § 35: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Anmerkungen
1) Mit dem Erk v , G 77/99, V 29/99, hat der VfGH die Regelungen des Sbg Raumordnungsrechts über die so genannte Vertragsraumordnung wegen Verfassungswidrigkeit vor allem deswegen aufgehoben, weil die privatwirtschaftlichen Vereinbarungen mit den Grundeigentümern nicht als bloß fakultativ eingesetzte u unterstützende Mittel zur Erreichung der von der Gemeinde angestrebten Entwicklungsziele geregelt waren, sondern geradezu zwingende Voraussetzung für die zukünftige Flächenwidmung darstellten.
§ 35 normiert im Gegensatz zu der vom VfGH aufgehobenen zwingenden Sbg Regelung (obligatorische Vertragsraumordnung) keine Pflicht zum Einsatz des vertraglichen Instrumentariums (fakultative Vertragsraumordnung).
2) Obwohl der Abschluss von Vereinbarungen nur eine der Möglichkeiten der aktiven Bodenpolitik darstellt, muss die Gemeinde versuchen, zunächst diese Variante umzusetzen. Nämlich erst dann, wenn eine Vereinbarung nicht zustandekommt, darf die Bebauungsfrist nach § 36 zur Anwendung kommen.
3) Der Absc...