BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 34 Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik
Zu § 34: EB
Die bisherige Rechtslage wird – entgegen dem Begutachtungsentwurf als Verhandlungskompromiss – im Wesentlichen unverändert übernommen.
Anmerkungen
1) In diesem Paragrafen wird die allgemeine Verpflichtung zur aktiven Bodenpolitik festgelegt. Der Aufbau der weiteren Paragrafen erfolgt so, dass die Gemeinde zwischen den nachfolgenden Instrumenten der aktiven Bodenpolitik aufgrund verschiedener in der örtlichen Raumplanung zu erarbeitenden Entwicklungsziele wählen kann, jedoch eines dieser Instrumente zur Bodenpolitik einsetzen muss. Der zu erwartende Bedarf ist im Rahmen der örtlichen Raumplanung bereits auf der Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes, aber auch für den Flächenwidmungsplan im Hinblick auf die neue Bestandsaufnahme und der aus dem örtlichen Entwicklungskonzept abgeleiteten Wohnversorgung sowie Gewerbeentwicklung entsprechend aufzubereiten und als Nachweis für die Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik zu führen. Die Maßnahmen zur Erreichung dieser angestrebten Entwicklungsziele sind unter Bezug auf die örtlichen Verhältnisse auf den zu erwartenden Bedarf nachweislich abzustimmen (EB zu Nov 2002 zum ROG 1974).
2) Das Ges...