BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 32 Verkehrsflächen
Zu § 32: EB
Um einem Bedürfnis der Praxis zu entsprechen wurde im Abs 1 gegenüber der geltenden Rechtslage eine Erweiterung dahingehend vorgesehen, als (neben Flächen) auch ausdrücklich „Einrichtungen“ zulässig sein sollen, die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie für die Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlich sind (das sind Tankstellen und Tankstellenshops bis 80m2 und übliche Verkaufs- und Marktstände oder Kioske auf einem öffentlichen Platz bzw. im Siedlungsverband, jedoch keine Gaststätten, Handelseinrichtungen über die Größe von üblichen Marktständen hinausgehend).
Zu Abs. 2:
Es ist klar zwischen Verkehrsflächen in Raumordnungsplänen gemäß § 32 im Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan und zwischen Grundabtretungsflächen für Verkehrsflächen gemäß § 14 des Steiermärkischen Baugesetzes zu unterscheiden. Eine solche Grundabtretungsverpflichtung setzt eine Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan nicht zwingend voraus, es reicht, wenn das öffentliche Interesse ausreichend dokumentiert wird und die Erforderlichkeit durch einen Sachverständigen festgestellt wird.