BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 29 Baulandart
Zu § 29: EB
Zu Abs. 1:
Hier wird zwischen vollwertigem Bauland einerseits und Aufschließungsgebieten und Sanierungsgebieten andererseits unterschieden.
Zu Abs. 3:
In der Z. 3 wurde nunmehr ausdrücklich auch die Möglichkeit der Sicherstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan vorgesehen, womit auch der bisherigen Praxis in der örtlichen Raumordnung entsprochen wird.
In der Z. 4 wurde neu vorgesehen, dass Aufschließungsgebiete auch dann festzulegen sind, wenn eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist. Aufschließungserfordernis ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümern als verbücherungsfähiger Grundumlegungsplan oder Grenzänderungsplan oder die positive Beendigung der Verfahren nach dem 4. Teil, 3. Abschnitt bzw. 4. Abschnitt (§§ 48 bis 61). Außerdem ergibt sich aus § 40 Abs. 4 Z. 4, dass beim Erfordernis einer Grundumlegung verpflichtend ein Bebauungsplan zu erstellen ist.
Das Grundumlegungsverfahren wird auch dann nicht (mehr) durchgeführt, wenn es von der Landesregierung eingestellt wurde (wenn nicht innerhalb von zwei Jahren eine Umlegungsplan der Landesregierung vorgelegt wurde), sodass danach wiederum...