BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 28 Bauland
Zu § 28: EB
Die Baulandbestimmung nach der geltenden Rechtslage (§ 23) wurde mit den vorgesehenen Bestimmungen der § 28, 29 und 30 transparenter gegliedert, wodurch die Lesbarkeit erhöht werden soll. Daneben wurden gegenüber der geltenden Rechtslage auch inhaltliche Änderungen vorgenommen (dies betrifft insbesondere Aufschließungsgebiete, Wohn- und Gewerbegebiete, Dorfgebiete, Ferienwohngebiete und bestimmte Ausnahmeregelungen).
Dabei wurde davon ausgegangen, dass Flächen, die grundsätzlich als Bauland geeignet sind, in Baulandarten und darüber hinaus entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete eingeteilt werden (Abs. 1). Im Abs. 2 wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Flächen als Bauland jedenfalls nicht geeignet sind, wobei auf die geltende Rechtslage zurückgegriffen wurde. Im Abs. 2 Z. 2 wurde berücksichtigt, dass diese Baulandvoraussetzung unter Umständen über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar ist. Auch wurde hinsichtlich der neu vorgesehenen Bestimmung über Tierhaltungsbetriebe (§ 27) die Geruchsbelästigung ausdrücklich aufgenommen, wobei die Nichteignung einer Fläche als Bauland nur dann gegeben ist, wenn die Behörde auf Basis eines medizinis...