BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen
Zu § 8: EB
Die Schaffung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Freiflächen aus Anlaß von Bauführungen werden eingehender geregelt. Bepflanzungsmaßnahmen können für Kfz Abstellflächen, Flachdächer, Betriebsanlagen und Höfe vorgeschrieben werden; bei sonstigen Bauführungen unter der Voraussetzung verordneter genereller Bepflanzungsrichtlinien. Damit sollen die Gemeinde angehalten werden, vorausschauende Überlegungen für ihre Grünraumgestaltung anzustellen. Dafür stellt § 8 eine Verordnungsermächtigung dar.
Anmerkungen
1) Der Abs 1 ist im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. S auch Anm 1 zu § 5.
2) Hier handelt es sich ganz allgemein um (flächenbezogene) Begrünungsmaßnahmen als Gestaltungselemente. Davon zu unterscheiden sind die Gestaltungsregelungen für lebende Zäune nach § 11. Unter diese Bepflanzungsmaßnahmen fallen daher auch nicht Verbote bestimmter Pflanzengattungen. Gegen die Vorschreibung solcher Maßnahmen bestehen aus der Sicht der Kompetenzverteilung uE keine verfassungsrechtlichen Bedenken, es handelt sich wohl um eine Fortentwicklung der Begriffe Baupolizei und Ortsbildschutz. Ob allerdings auch aus dem Titel der ausreichenden Determinie...