BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 24 Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes
Zu § 24: EB
Die Verfahrensbestimmungen zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes beruhen im Wesentlichen auf der Rechtslage nach dem ROG 1974 und wurden in übersichtlicher Weise unter weitgehendem Verzicht auf Binnenverweise in einer eigenen Bestimmung zusammengefasst.
Zu Abs. 4:
Gemäß dem Auskunftsrecht ist den betroffenen Bürgern die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien (gegen Kostenersatz) einzuräumen.
Zu Abs. 5:
Die Abhaltung einer verpflichtenden Bürgerversammlung zum örtlichen Entwicklungskonzept begründet sich in der Langfristigkeit der Entwicklungsentscheidungen (Planungszeitraum von 15 Jahren) und in der damit notwendigen Einbeziehung, Information und Beteiligung der Betroffenen.
Zu Abs. 11:
Entsprechend einer Forderung der Gemeindeinitiative Jagerberg zum ROG hat die Landesregierung gem Abs 11 nun explizit der Gemeinde alle Versagungsgründe bei einer beabsichtigten Versagung mitzuteilen.
Zu Abs. 13:
Neu vorgesehen wurde unter Abs 13, dass auch der Erläuterungsbericht zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufzulegen ist.
Anmerkungen
1) Die Verfahrensbestimmungen s...