BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 23 Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept
Zu § 23: EB
Im 2. Teil, 1. Abschnitt (Allgemeines zur überörtlichen Raumordnung) wurde in § 10 Z 6 festgelegt, dass es zu den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung zählt, auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
In Weiterführung dazu soll im § 21 aufbauend auf die kleinregionalen Entwicklungskonzepte auch das gemeinsame örtliche Entwicklungskonzept als ordnungspolitisches Planungsinstrument gesetzlich verankert werden, welches Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, zur Abstimmung der örtlichen Raumordnung erstellen sollen (nicht müssen). Siehe die Erläuterungen zu § 10 Z 6. Das können alle Gemeinden einer Kleinregion sein oder aber auch nur einige Gemeinden einer Kleinregion (keine Mindestanzahl). Wenn sich die Gemeinden, die ein gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept erstellen wollen, gefunden haben, dann müssen sie sich zu einem Gemeindeverband zusammenschließen. Besteht der Wille dieser Gemeinden, ein gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept zu erstellen, dann kann davon ausgegangen werden, dass fe...