BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 22 Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes
Zu § 22: EB
Zu Abs. 1:
Die derzeit normierte Einschränkung, dass das ÖEK nur bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen geändert werden darf, wurde hier herausgenommen, weil die Gründe, wann eine Änderung zu erfolgen hat, zusammenfassend im § 42 Abs. 8 u (wann es geändert werden darf) in Abs. 10 geregelt sind.
Außerdem wurde der Planungszeitraum generell auf 15 Jahre festgelegt, u damit die Formulierung, dass der Planungszeitraum „zumindest“ 15 Jahre beträgt, eliminiert, weil dadurch in der Praxis Rechtsunsicherheiten entstanden sind, zumal diese Formulierung es zulassen würde, dass der Planungszeitraum u die damit verbundene Vorausschau des Baulandbedarfs z. B. auch 100 Jahre beträgt, was sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
Zu Abs. 4:
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des Abs. 4, wonach zumindest der Wohnbaulandbedarf unter Berücksichtigung der Trends u der angestrebten Entwicklungsziele (hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Haushaltsentflechtung, Bodenverbrauch, etc) u unter Zugrundelegung der jeweiligen zentralörtlichen Funktion abzuschätzen ist. U.a. sind der Abschätzung Prognosen d...