BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
Zu § 7: EB
In Ergänzung zur seinerzeitigen Regelung in der Stmk BO 1968 bezüglich Orientierungsbezeichnungen wurde auch die Anbringung von Straßenbeleuchtungskörpern im Bereich von privaten Bauplätzen oder an privaten baulichen Anlagen geregelt.
Anmerkungen
1) Durch die Formulierung des G ist nicht klargestellt, ob hier die Duldungsverpflichtung auch von der Baubehörde durchgesetzt werden kann oder die Anrufung des zuständigen Gerichtes erforderlich ist.
2) Die Unterlassung dieser (formlosen) Anzeige bildet den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 1.
3) Wer Eigentümer ist, hat die Baubehörde im Zweifelsfall klarzustellen.
4) Die hiermit auferlegte öffentlich-rechtliche Beschränkung wird uE entschädigungslos durch Bescheid fällig zu stellen sein. Im Gegensatz zur Rechtslage nach der Stmk BO 1968 (§ 14 Abs 2) gilt diese Verpflichtung auch im Falle der Änderung der Nummerierung oder der Bezeichnung der Verkehrsfläche.