BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 18 Geschäftsführung der Gremien
Zu § 18: EB
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind alle Bestimmungen bezüglich der Geschäftsführung in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst u vereinheitlicht. Nähere Bestimmungen dazu können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, für die eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung vorgesehen wurde. Eine wesentliche Erleichterung im Verfahren ist die Möglichkeit, Beschlüsse auch im Umlaufverfahren einzuholen, zB bei Änderungen von Entwicklungsprogrammen.
Zu § 18 Abs 3 Z 3:
Es wurde durch eine erweiterte Bestimmung klargestellt, dass die weiteren Mitglieder des Kleinregionsvorstandes neben dem Kleinregionsvorsitzenden bei einwohnerstarken Kleinregionen ebenfalls die Wohnbevölkerung dieser Kleinregion repräsentieren. Das heißt auch bei Verhinderung des Vorsitzenden können das oder die weiteren Mitglieder des Kleinregionsvorstandes das Gewicht der Wohnbevölkerung in die Abstimmung einbringen.
Zu § 18: IA 2011 (EZ 578/1)
§ 18 ROG regelte schon bisher die Geschäftsführung der Gremien Regionalvorstand u Regionalversammlung. Die meisten Änderungen sind formaler Natur u umfassen Anpassungen an die geänderten bzw neu gefassten § 17 u 17a. Die Rege...