BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 17a Regionalvorstand
Zu § 17a: EB
Zu § 17 Abs 5 (nach der Novelle LGBl 2011/111 zu Abs 2):
Nachdem die Landeshauptstadt Graz keine Kleinregion ist, aber als einwohnerstarke Gemeinde eine entsprechende Verankerung im Regionalvorstand benötigt, wurde in einer neuen Z 3 die Regelung getroffen, dass die Landeshauptstadt Graz in diesem Gremium neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden durch zwei weitere Mitglieder aus dem Stadtsenat vertreten ist.
Zu § 17a: IA 2011 (EZ 578/1)
Im neuen § 17a ROG werden sämtliche gesetzlichen Bestimmungen über den Regionalvorstand zusammengefasst. Zum Teil werden Bestimmungen aus dem bisher geltenden § 17 ROG übernommen, zum Teil liegen inhaltliche Änderungen bzw. Neuregelungen vor. Bei der Zusammensetzung des Regionalvorstandes soll es keine ex lege vorgesehene automatische Zugehörigkeit von bestimmten Personen zum Regionalvorstand mehr geben. Vielmehr soll die Wahlfreiheit einer Übernahme bzw. Ablehnung der Funktion vorgesehen sein. Für die Bestellung als Mitglied des Regionalvorstandes ist daher in Zukunft die Zustimmung der jeweiligen Person erforderlich. Hinsichtlich der Aufgaben des Regionalvorstandes kommt es zu kleineren formalen Anpassungen.
Die wesentliche Änderu...