BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 16 Aufgaben des Raumordnungsbeirates
Zu § 16: EB
Beim Raumordnungsgremium soll es sich nunmehr um eine eigenständige Einrichtung handeln. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der AROB von der personellen Zusammensetzung kein wirklicher Arbeitsausschuss des Raumordnungsbeirates, sondern besteht aus unterschiedlichen Personen gegenüber dem Raumordnungsbeirat. Weiters nimmt der AROB auch andere Aufgaben wahr als der Raumordnungsbeirat. Aufgrund der Betroffenheit sind die Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden bei der Beratung verpflichtend beizuziehen bzw. zu hören, wenn eine Versagung angedroht worden ist.
Aufgabe des Raumordnungsgremiums ist die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung in der Funktion als Aufsichtsbehörde bei Änderung u Erlassung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplanrevisionen u Behebung von Gemeindeverordnungen.
AB Nov 2012 (EZ 211/7)
Siehe insb auch die EB zu § 15.
Anmerkungen
1) In der Fassung LGBl 2012/44, gem § 68a Abs 4 in Kraft getreten mit .
2) Mit der Novelle LGBl 2012/44 wurde ein Beratungsgremium der LReg, nämlich der Raumordnungsbeirat (ehem § 15), abgeschafft; das weiterhin bestehende Raumordnungsgremium wird nun als...