BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 15 Raumordnungsbeirat
Zu § 15: EB
Nach der derzeitigen Rechtslage bestehen die Beiräte auf Landesebene aus einem Raumordnungsbeirat der Landesregierung mit einem Arbeitsausschuss zur Beratung der Landesregierung. Die Praxis der Vergangenheit hat gezeigt, dass die bestehenden Regelungen teilweise impraktikabel u bürokratisch sind.
Nunmehr sind folgende Beiräte vorgesehen
der Raumordnungsbeirat gemäß § 15 zur Beratung der Landesregierung bei Aufgaben in Angelegenheiten der Landesplanung, d.h. bei Planungen des Landes selbst in Form von Entwicklungsprogrammen,
das Raumordnungsgremium nach § 16 (das den bisherigen Arbeitsausschuss zum Raumordnungsbeirat ersetzt), welches die Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden bei der örtlichen Raumordnung berät und [Anm: Text unvollständig].
Die Bestimmungen zum Raumordnungsbeirat wurden insgesamt gestrafft u systematisiert. Klargestellt ist, dass nunmehr das für die Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, führt, was die Vertretung des Landeshauptmanns durch ein Regierungsmitglied in Zukunft nicht mehr notwendig macht.
Die Anzahl der Beiratsmitglieder wurde verringert u den aktuellen An...