BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 11 Entwicklungsprogramme
Anmerkungen
1) Entwicklungsprogramme sind die generellen Rechtsinstrumente der Raumordnung des Landes, mit denen die LReg die Ziele einer optimalen Ordnung für den Bereich der überörtlichen Raumordnung näher festzulegen hat. Damit können einerseits unerwünschte Entwicklungen gestoppt bzw verhindert, andererseits gewünschte Entwicklungen gefördert oder in die richtigen Bahnen gelenkt werden. Ihre Erlassung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze (§ 3) sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) zu erfolgen. Es sind sowohl ein Entwicklungsprogramm für das gesamte Landesgebiet als auch regionale Entwicklungsprogramme für Teilgebiete des Landes u fachliche Entwicklungsprogramme für einzelne Sachbereiche vorgesehen. Überörtliche Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen. Auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes u der Unternehmungen von besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Um ihren verbindlichen Charakter eindeutig festzulegen, ist für Entwicklungsprogramme ebenso wie für Flächennutzungs- u Bebauungspläne die Verordnungsform vorgesehen. ...