BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 10 Aufgaben
Anmerkungen
1) Die überörtliche Raumordnung, soweit sie von diesem Gesetz erfasst wird, ist Aufgabe des Landes. „Überörtlich“ ist dabei nicht allein geographisch zu verstehen, also in der Bedeutung von „über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehend“, sondern umfasst auch solche Maßnahmen der Raumordnung, die zwar nur das Gebiet einer Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes betreffen, aber nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen oder nicht geeignet sind, durch diese Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B‑VG.). In ein überörtliches Raumplanungsprogramm dürfen planerische Festlegungen daher nur unter der Voraussetzung aufgenommen werden, dass das überörtliche Interesse an diesen Planungen überwiegt.
Die örtliche Raumplanung darf durch solche Regelungen nur insoweit gebunden werden, als überörtliche Interessen nachgewiesen werden können. Darüber hinaus muss aber auch in diesem Fall den Gemeinden die Ausübung ihres Planungsermessens grundsätzlich garantiert bleiben (VfSlg 12.169/1989). Regelungen auf überörtlicher Ebene, die diese Kriterien nicht erfül...