BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 9 Bausperre
Zu § 9: EB
Die Regelungen über die Bausperre sind nach der derzeitigen Rechtslage einerseits im § 13a betreffend die überörtliche Raumordnung (Entwicklungsprogramme) und andererseits im § 33 betreffend die örtliche Raumordnung (Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne) enthalten. Im nunmehr vorgesehenen § 8 sollen diese Regelungsbereiche unter dem 1. Teil (Allgemeine Bestimmungen) zusammengefasst werden.
Anmerkungen
1) Eine Bausperre dient dem Zweck, die Aufstellung oder Abänderung eines Planes durch bauliche Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet nicht zu erschweren oder zu verhindern, indem die Grundstücke von einer Bebauung freizuhalten sind, die dem künftigen Zweck widersprechen würde.
2) Der Behörde ist bei der Erlassung kein Ermessen eingeräumt. Wenn die Notwendigkeit besteht, muss sie die Bausperre erlassen. Es muss daher jedenfalls immer eine Prüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit erfolgen.
Ob dies notwendig ist, muss im Verfahren zur Erlassung der Bausperre klargestellt werden. Es ist daher – wie bei allen Verordnungen – erforderlich, ausreichende Begründungen für die Notwendigkeit zu liefern und diese explizit (wenn auch nur im Verordnungsakt) darzustellen.
3) Ei...