BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 8 Rechtswirkung der Planungsinstrumente
Zu § 8: EB
Die Regelungen über die Rechtswirkung der Planungsinstrumente sind nach der derzeitigen Rechtslage einerseits im § 13 betreffend die überörtliche Raumordnung (Entwicklungsprogramme) und andererseits in den § 22 Abs 1, 27 Abs 4 und 32 betreffend die örtliche Raumordnung (Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien) enthalten. Im nunmehr vorgesehenen § 8 sollen diese Regelungsbereiche unter dem 1. Teil (Allgemeine Bestimmungen) zusammengefasst werden. Dabei soll der neu vorgesehene Abs 2 aus Gründen der Rechtsklarheit dahingehend ergänzt werden, dass nicht nur Baubewilligungen, sondern auch Genehmigungen im Anzeigeverfahren nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes ausdrücklich erfasst sind. Weiters soll bezüglich des derzeitigen § 32 Abs 1 im neu vorgesehenen Abs 2 durch den Wegfall der Worte „der Gemeinde“ klargestellt werden, dass auch Baubewilligungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Baubehörde erlassen wurden (wenn die Gemeinde ihre Baukompetenz in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat – Übertragungsverordnung), davon miterfasst sein sollen. Auch wurde...