BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Benützung fremder Grundstücke
Anmerkungen
1) Als Maßnahmen der Raumordnung sind alle jene Akte zu vestehen, die auf Grund dieses Gesetzes in hoheitlicher Form gesetzt werden, also insb die von der LReg u den Gemeinden zu erlassenden Verordnungen.
2) Eine Regelung zur Gewährleistung erforderlicher Vorarbeiten ist durchaus üblich u auch in anderen Gesetzen mit Plaungsaufgaben vorgesehen.
3) Das Gesetz sieht nur eine Verständigung vor, nicht aber etwa eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahmen. Eine „Hinderung“ der ermächtigten Personen sowie eine Veränderung oder Entferung der angebrachten Zeichen ist nach § 65 Abs 1 Z 1 strafbar.
4) Es gibt hier keine – wie sonst oft übliche – (vorläufige) Entschädigungsfestsetzung durch die Verwaltungsbehörden, sondern es ist sofort das zuständige Gericht zur Entscheidung anzurufen.