BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 4 Umweltprüfung
Anmerkungen
1) Die Umsetzung der RL 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) musste bis zum erfolgen. Ihr Ziel ist es, ein hohes Umweltniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen (einschließlich verbindlichen Konzepten) einbezogen werden, indem bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Nach Art 3 Abs 2 der RL ist jedenfalls eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen (obligatorischer Anwendungsbereich), wenn Pläne und Programme für Projekte, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, einen Rahmen für die Genehmigung der Projekte bilden. Art 3 Abs 3 regelt Ausnahmen davon. Demnach bedürfen unter Art 3 Abs 2 fallende Pläne und Programme, welche nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen von derartigen Plänen und Programmen einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mit...