BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 1 Geltungsbereich
Anmerkungen
1) Eine allgemein gültige Definition existiert weder für den Begriff der Raumplanung noch für den der Raumordnung. Auch wenn der Gesetzgeber dazu neigt, die beiden Begriffe gleichzusetzen oder zu vermengen, erweist sich der Begriff der Raumordnung als der weitere Begriff, der auch die Raumplanung zur Gänze umfasst.
Der VfGH hat den Begriff der Raumordnung im Jahr 1954 als „die planmäßige u vorausschauende Gestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Bebauung, insbesondere für Wohn- u Industriezwecke einerseits u für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits“ charakterisiert (VfSlg 2674, s E 1).
Die Lehre versteht unter Raumordnung im Anschluss an Rill u Schäffer die Gesamtheit staatlicher Akte hoheitlicher u nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hiervon nach den politischen Zielvorstellungen insb im Sinne wirtschaftlicher, sozialer u kultureller Leitlinien zu gestalten.
Die Raumordnung umfasst sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Maßnahmen. Die Bodennutzungsplanung in Form der hoheitlichen Nutzungsfestlegung wird in der Literatur als Raumplanung bezeichnet. Hoheitliche Maßnahmen s...