BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 4 Begriffsbestimmungen
Zu § 4: EB zur Nov 2003
Zu Z. 1: Der vorgesehene Entfall der Definitionen von Abstellflächen mit Schutzdächern, die dem Abstellen von mehr als sechs Kraftfahrzeugen oder mehr als zehn Krafträdern dienen, als offene Garagen (in § 4 Z. 1 und Z. 27) dient der Gleichstellung mit anderen Flugdächern, die keinen Abstandsregeln und somit Bebauungsbeschränkungen unterworfen sind.
Zu Z. 9: Mit der Baugrenzlinie kann Einfluss auf die Situierung baulicher Anlagen (Gebäude) genommen werden, womit es sich um ein Gestaltungsinstrument handelt, das sich nur auf oberirdische bauliche Anlagen, und zwar auf Gebäude, beziehen soll. Durch die Änderung dieser Legaldefinition soll der Geltungsbereich der Baugrenzlinie klargestellt werden.
Zu Z. 27 (Definition „Offene Garagen“): Siehe Ausführungen zu Z. 1.
Zu Z. 29: Gemäß § 4 Z. 28, zweiter Satz, gelten auch offene Garagen als Gebäude; insbesondere deswegen, um sie der Abstandsbestimmung (§ 13) unterstellen zu können. Bei solchen offenen Garagen im Sinne § 4 Z. 27 kann sich jedoch im Einzelfall die Frage der Bezugsebene für die Ermittlung des Grenz- und Gebäudeabstandes im Sinne § 13 Abs. 1 und 2 stellen, die durch die vorgesehene Ä...