BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 119c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002
EB zur Nov 2002/33
Unter den anhängigen Verfahren sind die Verfahren für anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Vorhaben zu verstehen. Die Mitteilungspflicht nach § 21 Abs 3 des Baugesetzes zieht kein Verfahren nach sich. Mit der vorgesehenen Bestimmung soll sichergestellt sein, dass jene Anlagen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle mitteilungspflichtig (bewilligungsfreie Antennen- und Funkanlagen bis 5,0 m Höhe) waren, einem Anzeige- oder Baubewilligungsverfahren nach der gegenständlichen Novelle unterliegen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Anlage noch nicht errichtet wurde.