BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zu § 3: EB
Mit dieser Bestimmung wurde versucht, einerseits im Interesse der Rechtssicherheit die bisher zu dieser Problematik ergangene Judikatur der Höchstgerichte zu berücksichtigen, andererseits solche baulichen Anlagen vom Anwendungsbereich auszunehmen, hinsichtlich derer im Rahmen der nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verfahren auch die von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in ausreichendem Maße abgedeckt erscheinen.
Zu § 3: EB zur Nov LGBl 2008/88
Zu § 3 Z. 6: Nach der derzeitigen Rechtslage sind bauliche Anlagen vom Anwendungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes ausgenommen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen. Dies hat zur Folge, dass z. B. Gülleanlagen, die wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, weil sie bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 28) sind. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren werden jedoch entsprechend dem ...