BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 119 Übergangsbestimmungen
Anmerkungen
1) Diese Bestimmung legt fest, dass (neben Benützungsbewilligungen) insb Widmungs- u Baubewilligungen, die auf Grundlage der Stmk BO 1968 erteilt u bis spätestens rechtskräftig wurden, weiterhin, u zwar bis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlöschens, dem Rechtsbestand angehören. Damit wird – um möglichen auftretenden Rechtsunsicherheiten von vornherein zu begegnen – für den Bewilligungsinhaber klargestellt, dass er während aufrechter Gültigkeitsdauer von der Bewilligung Gebrauch machen kann (hinsichtlich Widmungsbewilligungen s hierzu Anm 10). Hervorzuheben ist, dass hier auf den Zeitpunkt der Rechtskraft eines baubehördlichen Bescheides u nicht auf seine Erlassung (Zustellung) abgestellt wird. Die Widmungsbewilligungen erlöschen nach Maßgabe des Abs 3. S Anm 7. Die Baubewilligungen erlöschen nach Maßgabe des § 66 Stmk BO 1968 dann, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen wird. S hierzu die Anm zur gleichartigen Bestimmung des § 31.
2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses G ist ein Bewilligungsverfahren dann anhängig, wenn dessen zugrunde liegender Antrag (s § 13 Abs 1 AVG) vor dem bei der Baubehörde (Gemeind...