BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 118 Strafbestimmungen
EB zur Nov LGBl 2008/88
EB zur Nov 2010
Zu Abs. 1 Z. 6 u 7: Die Änderung der Z. 6 und der Entfall der Z. 7 erfolgt deswegen, damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für eine Benützung ohne Benützungsbewilligung auf den Eigentümer der baulichen Anlage konzentriert werden soll. Daher wird konsequenterweise auch eine Änderung des § 39 Abs. 2 vorgeschlagen, wonach hinkünftig nur mehr der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat, sodass bzgl. des Verfügungsberechtigten (z. B. Mieter) auch bei bewilligungswidriger Nutzung keine Verwaltungsstrafe mehr verhängt werden kann.
Zu Abs. 2 Z. 8 bis 10: Bei diesen Änderungen handelt es sich um formale Anpassungen.
Anmerkungen
1) Abs 1 u 2, jeweils Einleitungssatz, geändert durch die Nov LGBl 2002/7 (Euroanpassungsnovelle). Abs 1 Z 6 geändert u Z 7 entfallen durch die Nov LGBl 2008/88. Abs 2 Z 8–10 geändert durch die Nov 2010 (s Anm 9).
2) Nach § 26 Abs 1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Eine solche Zuweisung legte der Stmk Landesgesetzgeber im BauG ...