BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 98 Sonstige Ausnahmen
EB zu LGBl 1995/59
Die hier vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten dienen sowohl der Gewährleistung einer größtmöglichen Gestaltungsfreiheit wie auch dem Einsatz neuer bautechnischer Entwicklungen. Weiters gilt dies für Vorhaben, die im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegen, jedoch – ohne gegen allgemeine Sicherheitsanforderungen usw. zu verstoßen – mit sonstigen bautechnischen Vorschriften dieses Baugesetzes nicht übereinstimmen.
Die Ausnahmen nach Z. 1 können sich im Einzelfall auch auf die im Gesetz vorgesehen Mindestmaße beziehen. Allerdings ist generell zu beachten, daß genauestens zu begründen sein wird, ob bei Bewährung der Ausnahme der Zweck des bautechnischen Erfordernisses dauerhaft und gleichwertig erfüllt wird. (Auszug)
EB zur Nov 2010
Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 116 Abs. 1 Z. 2. Die Regelung des bisherigen § 116 Abs. 1 Z. 1 ist im Hinblick auf jene des § 82 nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt für jene des § 116 Abs. 2. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bei der Ausarbeitung der OIB-Richtlinien auf die speziellen As...