BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 2 Behördenzuständigkeit
Zu § 2: EB
Aus praktischen Überlegungen soll in der Landeshauptstadt Graz als Berufungsbehörde eine eigene Berufungskommission, statt wie bisher (bis ), der Gemeinderat, eingeführt werden, um damit eine Verfahrensbeschleunigung, speziell während der Sommermonate zu erreichen. Die hiedurch erforderlichen Änderungen im Statut der Landeshauptstadt Graz sind im Artikel IX zusammengefaßt.
Anmerkungen
1) Baubehörde ist jene Behörde (also mit staatlicher Gewalt – imperium – ausgestattete Organisationseinheit), die im Einzelfall die Bestimmungen des BauG zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen hat, insb die im Gesetz vorgesehenen Bescheide zu erlassen hat. Der Stmk Landesgesetzgeber hat nur Zuständigkeiten für Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich festgesetzt (s auch § 1). Dass nicht sämtliche Aufgaben der Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, wurde schon in der Einführung dargetan.
2) Ein Charakteristikum des modernen Rechtsstaates ist ein Instanzenzug innerhalb der Verwaltung und eine mögliche Überprüfung letztinstanzlicher Bescheide der Verwaltungsbehörden durch unabhängige Richter (des VfGH u...