BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 97 Baumaßnahmen an Altbauten
EB zur Nov 2010
Zu § 97: Übernahme der Bestimmungen des bisherigen § 115 mit Klarstellung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen von der Antragstellerin/dem Antragsteller nachzuweisen ist.
Anmerkungen
1) § 97 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst.
2) S 4 Z 29.
3) S 19.
4) S 20.
5) Der Bauwerber/die Bauwerberin hat einen Rechtsanspruch auf Erleichterung gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes, s Anm 10, 11 u 12.
6) S 99.
7) S 4 Z 5.
8) S 4 Z 64.
9) S 4 Z 58.
10) Die möglichen Erleichterungen sind dann zu gewähren, wenn die beantragten Erleichterungen insbesondere unbedenklich gegenüber den Anforderungen sind, die sich aus den OIB-Richtlinien 1, 2, 2.1, 3 und 4 idF 2011 ergeben. Dies ist jedenfalls immer aus fachtechnischer Sicht von der Behörde zu prüfen. S Anm 11 u 12.
11) Bei der Beurteilung der Unbedenklichkeit iSd Anm 7, ist auch der Immissionsschutz aus Sicht des Nachbarschutzes, s § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 u 5 zu bewerten.
12) Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem in Bedracht kommenden Fachgebiet zu beantworten.
Judikatur
1) Aus § 115 BauG (Anm: nunmehr § 97) ergeben sich...