BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 96 Betriebsanlagen
EB zur Nov 1995/59
Zu § 114: Weitere Ausnahmemöglichkeiten von den Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes des I. Teiles bestehen für Betriebsanlagen jeder Art sowie für landwirtschaftliche Betriebsstätten. Dabei müssen jedoch die allgemeinen Sicherheitserfordernisse gewahrt bleiben.
Selbstverständlich sind im Baubewilligungsverfahren, auch wenn die Gewährung von Erleichterungen in Ansehung der bautechnischen Anforderungen in Betracht kommt, die Nachbarrechte gemäß § 26 zu berücksichtigen.
EB zur Nov 2010
Zu § 96: Für Betriebsanlagen sollen auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen, wie sie bisher im § 114 geregelt waren, möglich sein. Dabei wird klargestellt, dass die Erfüllung der Voraussetzungen von der Antragstellerin/dem Antragsteller nachzuweisen ist.
Landwirtschaftliche Betriebsstätten haben künftighin den Bestimmungen des § 95 zu entsprechen.
Anmerkungen
1) Im VIII. Abschnitt des II. Teiles – besondere bautechnische Bestimmungen – wurden nun die Erleichterungen des ehemaligen VII. Abschnittes zusammengefasst.
2) Dieser Abschnitt umfasst nun die § 96–99.
3) § 96 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst.
4) S OIB-Richtlinien – Begriffs...