BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 94 Sachverständige
EB zur Nov LGBl 2008/27
Zu § 63a Abs 7: Durch den vorgesehenen Abs 7 wird der Art 10 5) der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt (unabhängiges Fachpersonal für die Durchführung der Überprüfungen). (Auszug)
EB zur Nov 2010
Zu § 94: Übernahme der Bestimmungen des bisherigen § 63a Abs 7.
Anmerkungen
1) Der § 94 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst u entspricht dem § 63a Abs 7 idF 2008/27.
2) S 4 Z 41.
3) Nach § 94 Z 4 Stmk BauG sind für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen jene Personen als Sachverständige anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt bedeutet, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die angeführten Tätigkeiten vorhanden sein muss. Personen (zB Klimatechniker) die nach gewerberechtlichen Vorschriften für die Wartung von Klimaanlagen befugt wären und auch die Voraussetzungen zur Erlangung eines Befähigungsnachweises erfüllen würden, jedoch über keine Gewerbeberechtigung verfügen, sind nicht berechtigt diese Tätigkeiten befugt (im Sinne der Gewerbeordnung) auszuüben.
Aus den E...