BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 93 Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
EB zur Nov LGBl 2008/27
Zu § 63a: Zur Umsetzung des Art 9 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie soll der neue § 63a geschaffen werden. Diese Bestimmung sieht zum Zwecke der Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen jährliche, alle drei Jahre sowie alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfungen von Klimaanlagen vor. Die jährlich durchzuführende Überprüfung gem Abs 2 lehnt sich an die Kälteanlagen-Verordnung des Bundes an und sieht nur einige wenige zusätzliche sicherheitsgerichtete Überprüfungen vor.
Obwohl die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie lediglich von einer regelmäßig durchzuführenden Inspektion spricht, so sieht doch das CEN einen Dreijahresrhythmus vor. Die alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfungen sind im Abs 3 geregelt.
Nach zwölf Jahren hat eine Klimaanlage bereits den Großteil ihrer Lebensdauer hinter sich und entspricht hinsichtlich der Energieeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik. Daher ist die Verpflichtung zur Durchführung umfangreicherer Überprüfungen gem Abs 4 sachlich gerechtfertigt.
Durch den vorgesehenen Abs 7 wird der Art 10 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie umgesetzt...