BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 92 Abstellanlagen für Fahrräder
EB zur Nov 2010
Zu § 92: Bislang war in den Bauvorschriften (§ 68 Abs. 3 bzw. § 71 Abs. 1) die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstelleinrichtungen nur in recht genereller Weise geregelt. Um der zunehmenden Bedeutung des Fahrradverkehrs gerecht zu werden und bei der Errichtung baulicher Anlagen künftighin auch die Realisierung einer ausreichenden Zahl von Abstellanlagen für Fahrräder sicherzustellen, werden nunmehr konkrete Bemessungsregeln für die Ermittlung der erforderlichen Mindestzahl von Abstellplätzen festgelegt.
In Abs. 3 wird – in ähnlicher Weise wie dies für Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, – den Gemeinden eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung einer von der Regelung des Abs. 2 abweichenden Zahl von Abstellplätzen eingeräumt. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die diesbezügliche Verpflichtungsregelung so gut wie möglich an die örtlichen Gegebenheiten (öffentlicher Verkehr, Ortsplanung, Verkehrskonzept) anzupassen.
Abs. 4 zielt darauf ab, dass die Abstellanlagen für Fahrräder vorrangig auf dem Bauplatz herzustellen sind. Eine Errichtung außerhalb des Bauplatzes sowie außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen i...