BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 91 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
EB zur Nov 2010
Zu § 91: Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 85 Abs 2.
Die bislang mit § 85 Abs 1 für Garagen, die zum Abstellen flüssiggasbetriebener Fahrzeuge bestimmt sind, festgelegten besonderen Anforderungen werden künftighin durch die Verordnung gem § 82 geregelt. Das Verbot des Einfahrens derartiger Fahrzeuge in hiefür nicht geeignete Garagen sowie die Verpflichtung zur Kennzeichnung solcher Garagen wird durch die gegenständliche Bestimmung auf gesetzlicher Ebene ausgesprochen.
Anmerkungen
1) Der § 91 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst u entspricht inhaltl dem § 85 Abs 2 u 3 idF LGBl 1995/95.
2) S Anm 2 zu § 90.
3) Für neu zu errichtende Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge ist neben den brandschutztechnischen Anforderungen auch Pkt 8 der OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe: Oktober 2011 sowie die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011 u die OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit; Ausgabe: Oktober 2011 einzuhalten, s Gesamtübersicht.