BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 89 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen
EB zur Nov 1995/59
Zu § 71: Im wesentlichen wurde die bisherige Regelung, insbesondere die Mindestanforderungen aus der Garagenordnung 1979 übernommen. Lediglich bei den Sportanlagen und Schulen wurde dem Bedarf ent sprechend verschärft, bei den Krankenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen wurden Erleichterungen festgelegt.
Gemäß Abs. 4 sind die Gemeinden nun berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung hat die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen.
Hinsichtlich des in Stellungnahmen geäußerten Wunsches zur Ermächtigung der Behörde zur Festlegung, daß für eine bestimmte Anzahl von Pkw-Abstellflächen Baumpflanzungen verbindlich vorgeschrieben werden können, ist auf den § 8 Freiflächen zu verweisen,
EB zur Nov 2010
Wortidente Übernahme des bisherigen § 71.
Anmerkungen
1) Der V. Abschnitt wurde durch die Nov 2010 neu strukturiert.
2) S 4 Z 13.
3) S 4 Z 1 u 2.
4) S Pkt 2.7 der OIB-Richtlinie – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersic...