BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 86 Sammelgruben und Grubenbuch
EB zur Nov 2010
Die in den Abs. 1 bis 3 dieses Paragraphen festgelegten Bestimmungen entsprechen jenen des bisherigen § 65 Abs. 2 bis 4. Die Forderungen der ersten beiden Sätze des bisherigen Abs. 4 werden künftighin im Rahmen der Verordnung gemäß § 82 geregelt.
In diesem Zusammenhang sind auch die zielorientiert formulierten Anforderungen des § 57 zu beachten.
Anmerkungen
1) Der III. Abschnitt wurde durch die Nov 2010 neu strukturiert.
2) Der § 86 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst u ist als Ergänzung Z 57 zu sehen.
3) S 57 u Pkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersicht.
4) Wesentlich ist, dass, wie im Abs. 1 Satz 1 festgelegt wird, die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein muss. Es muss also feststehen, dass ein Entsorger vorhanden ist.
5) Dies kann bspw durch einen entsprechenden Nachweis des Bauwerbers erfolgen (Übernahmebestätigung).
6) S 87.