BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 85 Notkamin
EB zur Nov 2010
Mit dieser Regelung wird die bisherige Verpflichtung des § 61 Abs. 3 aus Gründen der Vorsorge für bestimmte Krisensituationen (z. B. ausschließliche Versorgungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen) grundsätzlich beibehalten.
Passivhäuser sollen von dieser Verpflichtung künftighin jedoch ausgenommen sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei diesen auf Grund der guten thermischen Qualität der Gebäudehülle und der effizienten Wärmerückgewinnung sowie im Interesse der Wärmebrückenfreiheit die Sinnhaftigkeit eines „Notkamins“ nach weit verbreiteter Auffassung in Frage zu stellen ist.
Anmerkungen
1) § 85 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst u entspricht im Wesentlichen dem § 61 Abs 3 vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
2) S OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersicht.
3) S Anm 2.
4) S 84.
5) S 4 Z 29.
6) Bei Verwendung von festen Brennstoffen muss der Abgasfang (Notkamin) rußbrandbeständig ausgeführt werden. Die Produktkennzeichnung (s auch ÖNORM EN 1443 – Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen) enthält zusätzlich zur Temperaturklasse (Txxx), Unter- oder Überdruckbetrieb (N/P), Trocken- oder Nassbetrieb (D/W) auch ...