BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
EB zur Nov 2010
Zu § 76 Abs. 1: regelt, welche Bauwerke (Neubauten) jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Zum Kreis der Personen mit Behinderungen zählen insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte, und im erweiterten Sinne etwa auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um ein Bauwerk im Sinne des § 76 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Bauwerksteil für die genannten Zwecke verwendet wird. Für Zubauten soll der Abs. 1 nicht gelten, da es wenig sinnvoll erscheint, wenn ein Zubau barrierefrei ausgestaltet wird, während der bauliche Bestand u. U. nicht barrierefrei benützbar ist.
Das grundsätzliche Ziel der Regelung...