BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 75 Blitzschutz
EB zur Nov 2010
Zu § 75: Bauwerke sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist. Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei Gebäuden mit bestimmten Verwendungszwecken (z. B. Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.
Anmerkungen
1) Der § 75 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.
2) Die Konkretisierung der im § 75 formulierten zielorientierten Schutzziele zum Schutz vor Blitzschlag wird im Pkt 7 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 geregelt, s Gesamtübersicht.
3) S 4 Z 13.
4) Bauwerke sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.