BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 74 Schutz vor Verbrennungen
EB zur Nov 2010
Zu § 74: Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann. Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.
Anmerkungen
1) Der § 74 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.
2) Die Konkretisierung der im § 74 formulierten zielorientierten Schutzziele zum Schutz vor Verbrennungen wird im Pkt 6 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 geregelt, s Gesamtübersicht.
3) S 4 Z 26.