BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 73 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
EB zur Nov 2010
Zu § 73: Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab. Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (z. B. Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern.
Anmerkungen
1) Der § 73 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert und entspricht dem § 57 – „Verglasung“ vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
2) S die unterschiedlichen Fassadenarten in der OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersicht.