BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 72 Schutz vor Absturzunfällen
EB zur Nov 2010
Zu § 72: Stellen von Bauwerken an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern. Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.
Anmerkungen
1) Der § 72 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.
2) Die Konkretisierung der im § 72 formulierten zielorientierten Schutzziele zur Absturzsicherung wird im Pkt 4 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 geregelt, s Gesamtübersicht.
3) S 4 Z 13.
4) Durch die ganze OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit zieht sich der Schutz von Kindern, speziell im Bereich der Absturzsicherung (Geländer, Brüstungen usw).
5) Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (Absperreinrichtungen) zu sichern.