BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG. 1964.
LGBl 2008/60
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Öffentlichkeit der Straßen
§ 3 Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
§ 6 Öffentlicherklärung von Privatstraßen
II. Abschnitt
Einteilung der Straßen
§ 7 Gattungen von öffentlichen Straßen
§ 8 Erklärung, Änderung und Endigung
III. Abschnitt
Straßenverwaltung
§ 11 Verwaltung von Landesstraßen
§ 12 Verwaltung von Gemeindestraßen
IV. Abschnitt
Verpflichtungen, betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße
A. Allgemeine Bestimmungen
a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung
§ 15 Gestaltung von Straßenbauwerken
§ 16a Beeinträchtigung von Nachbarn an Landesstraßen
S. 1784b) Verpflichtungen der Straßenbenützer
§ 18 Mehrkosten bei Neubaumaßnahmen
§ 19 Straßenerhaltungsbeiträge
§ 21 Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen
§ 23 Bestehende Verpflichtungen
c) Verpflichtungen der Anrainer
§ 24 Bauliche Anlagen und Einfriedungen
§ 25 Sonstige Anliegerverpflichtungen
§ 26 Straßenreinigung, Schneeräumung
§ 27 Duldungspflichten und Schadenersatz
d) Verpflichtungen der Gemeinden
§ 28 Mehrkosten der Ausführung und Instandhaltung von Durchzugsstrecken
§ 29 Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen
B. Besondere Bestimmungen
a) Landesstraßen
§ 31 Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz
b) Eisenbahn-Zufahrtstraßen
§ 33 Entstehung, Auflassung und Kostentragung
§ 37 Zufahrtsstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobus‑Bahnhöfen
c) Konkurrenzstraßen
§ 38 Ausbau und Erhaltung, Kostentragung
d) Gemeindestraßen
§ 39 Pflicht zur Herstellung und Erhaltung
§ 43 Bestehende Verpflichtungen
S. 1785e) Öffentliche lnteressentenwege
§ 45 Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften
V. Abschnitt
Verfahren; Enteignung
§ 47 Ermittlungsverfahren und Bescheid
§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches
VI. Abschnitt
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen
VII. Abschnitt
Allgemeine und Schlussbestimmungen
§ 54 Besondere Inanspruchnahme
§ 55 Beschädigung von Straßenanlagen
§ 58a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde