BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 71 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
EB zur Nov 2010
Zu § 71: Dieser Paragraph behandelt im wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen) so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
Anmerkungen
1) Der § 71 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.
2) S 4 Z 13.
3) S OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011 wieder, s Gesamtübersicht.
4) In den Pkt 2 und 4 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: Oktober 2011 werden die zielorientierten Anforderungen des § 71 konkretisiert.