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Änderungsvorschläge zur Betriebsstättendefinition im OECD-Kommentar
Die OECD beabsichtigt, eine überarbeitete Fassung des OECD-Kommentars zu veröffentlichen, durch die in erster Linie der Betriebsstättenbegriff weiter als bisher ausgelegt und damit die Besteuerungsrechte des Quellenstaates ausgedehnt werden sollen. Hammant (DB 2012, M 1) führt aus, dass damit etwa ein häusliches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers bereits dann eine Betriebsstätte des im Ausland ansässigen Arbeitgebers begründen würde, wenn die Art des Beschäftigungsverhältnisses einen Büroraum verlangt und der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers laufend und über einen längeren Zeitraum in diesem häuslichen Arbeitszimmer für den Arbeitgeber tätig wird. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Arbeitgeber auch eine darüber hinausgehende Verfügungsmacht über das Arbeitszimmer hat. In eine ähnliche Richtung hat jüngst der UFS Linz (, RV/0787/-L/10) argumentiert, und zwar auf Basis der bestehenden Rechtslage: Demnach soll zwar die Privatwohnung eines Arbeitnehmers grundsätzlich keine Betriebsstätte für dessen ausländischen Arbeitgeber begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer in dieser Wohnung gelegentlich mit Kunden telefoniert oder abends und an Wochenenden gewisse Arbeite...