Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH zum DBA-rechtlichen Wohnsitz (Ansässigkeit) einer natürlichen Person aufgrund der Staatsbürgerschaft (Erbschaftssteuer-DBA Schweiz)
Auf umfangreiche behördliche Feststellungen zu den Lebensumständen muss der Beschwerdeführer konkrete Umstände benennen, die nicht berücksichtigt wurden, oder aus welchen konkreten Umständen andere Schlüsse zu ziehen wären
Keine Bindung bei der Erbschaftssteuer an die einkommensteuerliche Behandlung
Der im Jahr 1995 verstorbene B hinterlässt drei Erbinnen, denen im Jahr 2003 vom Finanzamt für Verkehrsteuern in Wien unter Anwendung des Erbschaftssteuer-DBA Österreich – Schweiz (ErbSt-DBA Schweiz) Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde. Die beim VfGH erhobene Beschwerde zur der Erlangung der „Anlassfallwirkung“ in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 ErbStG hat der VfGH mit Erkenntnis vom , B 468/09 u. a., abgewiesen. Im Verfahren vor dem VwGH ist im Wesentlichen strittig, ob B in Österreich einen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 ErbSt-DBA Schweiz besaß. Bedeutsam ist dies in Bezug auf die erblasserischen Anteile an der Golden Management Inc. mit Sitz in Panama (mit einem Wert von rund 24 Mio. ATS = rund 1,7 Mio. Euro) und in Bezug auf den Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt erhebt folgenden Sachverhalt:
B war ab 1984 in der Schweiz mit einer „Zehnjahresb...