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SWI 4, April 2012, Seite 155

Umsetzung des OECD-Updates 2010 zur kurzfristigen Personalentsendung

EAS 3201 hat sich mit der im Jahr 2010 veröffentlichten Aktualisierung des OECD-Kommentars befasst, der zufolge angesichts bestehender Auslegungsdivergenzen über den Arbeitgeberbegriff in der 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA in den Fällen von Aktivleistungen der Leistungsempfänger nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber der leistungserbringenden Dienstnehmer angesehen werden kann, dass sich aber in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistungen) aus dem Abkommen keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Begriffs „Arbeitgeber“ entnehmen lassen. Daher ist in solchen Fällen Art. 3 Abs. 2 des Abkommens anzuwenden, und es ist folglich diese Frage nach dem innerstaatlichen Recht der das Abkommen anwendendenS. 156 Staaten zu entscheiden (Z 8.7 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-MA), wobei sodann der Ansässigkeitsstaat der entsandten Arbeitskräfte gem. Art. 23 die Last der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu tragen hat.

EAS 3201 weist darauf hin, dass eine Steuerfreistellung auf österreichischer Seite nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ausreichende Belege über das Vorliegen eines durch Art. 3 Abs. 2 gedeckten Qualifikationskonflikts vorhanden sind. Dazu gehö...

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